Probeabstimmungen sowie impliziter wie expliziter Fraktionszwang gehören umgehend abgeschafft! Der Grundgesetz-Artikel 38, Absatz (1) – „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ – muss im parlamentarischen Betrieb uneingeschränkt Gültigkeit erlangen.
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Nach Artikel 21 (1) GG wirken Parteien bei politischer Willensbildung mit – keine Rede ist davon, dass sie faktisch ein Entscheidungsoligopol besitzen. Es ist undemokratisch und widerspricht den Regelungen des Grundgesetzes, wenn Bürger zur neuen Legislaturperiode ihre Stimmen abgeben, aber sonst außerhalb von Besuchen im Plenarbereich, raren Zusammentreffen mit gewählten Abgeordneten oder Petitionen – sämtlich eher mit Alibi-Charakter denn faktischem Einfluss – hinter der Durchsetzung partikulärer Interessen von Parteien und Lobby zurückstehen. Weder die Fraktionsdisziplin noch Probeabstimmungen sind im Grundgesetz vorgesehen – sie gehören daher umgehend ersatzlos abgeschafft!
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